Satzung des Tennisclub Spöck e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tennisclub Spöck e.V.

Er hat seinen Sitz in Stutensee und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennissports und der dazu dienlicher sonstiger Ausgleichsbetätigung, sowie die Förderung der Jugend.

Er ist gemeinnützig; jeder kann Mitglied werden.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften:

  1. Ehrenmitglieder
  2. aktive Mitglieder
  3. Jugendmitglieder
  4. passive Mitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Aufnahmeanträge müssen schriftlich erfolgen.

Die Ablehung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Jede Art von Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluß
  4. durch Auflösung des Vereins

§ 6 Austritt

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis spätestens 31.12. des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt wirksam wird.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  1. der erste Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Kassier
  4. der Schriftführer
  5. der Sportwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein, außerdem der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem Kassier.

Diesbezüglich verhält sich auch die Zeichnungsberechtigung.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorstand ist nur beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, darunter entweder der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen.

Spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung muß ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft jährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Stutensee zu laden sind.

Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahlen
  5. Festsetzung der Beträge, Aufnahmegebühren und etwaigen Sonderleistungen
  6. Bei geplanten Satzungsänderungen deren wesentlicher Inhalt
  7. Verschiedenes

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder; stimmberechtigt sind jedoch nur aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von sämtlichen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist

Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Satzungen des Deutschen Tennisbundes usw.

Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des Badischen Tennisverbandes und die vom Deutschen Tennisbund und vom Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

§ 11 Vereinsvermögen

Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen anteilsmäßig beanspruchen.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Mitglied darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Gemeinnützigkeit

Der Tennisclub Spöck e.V. mit seinem Sitz in Stutensee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, für die Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung der Leibesertüchtigung und dabei insbesondere durch Ausübung und Förderung des Tennissports nebst Ausgleichssportarten.

§ 13 Haftung

Der Vorstand und seine eventuellen Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen oder für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäudigkeiten vorkommen.

§ 14 Satzungsänderungen

Zu einem Beschluß der Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.

§ 15 Auflösung

Eine Auflösung des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erfolgen.

Eine geplante Auflösung muß in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und –wenn möglich- hinreichend begründet werden.

Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Stutensee.

Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, durch denjenigen, dem es zugefallen ist bzw. demjenigen, der es empfangen hat.

§ 16 Schlußbestimmung

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Stutensee, 12. Januar 1994


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